Immer wieder ärgerlich: Zurück vom Einkaufen können sich Lebensmittel als ungenießbar entpuppen. Doch was können Sie tun, wenn das erst zu Hause auffällt? Und klappt die Rückgabe auch ohne Kassenbon?
Überblick
Der Einkauf fürs Wochenende ist erledigt und Sie müssen nur noch die vollgepackten Taschen ausräumen. Dann passiert es: Sie entdecken ein falsches Haltbarkeitsetikett, das Steak entpuppt sich als riechender, fahler Fleischlappen und in der Traubenschale finden Sie nur 400 Gramm statt der bezahlten 500 Gramm.
Die Mängel beim Einkauf im Supermarkt sind zahlreich und können einem gehörig den Appetit auf die Lebensmittel verderben. Doch als Kunde sind Sie nicht machtlos, sondern können mangelhafte Lebensmittel reklamieren. Was Sie beanstanden können und welche Rechte Sie haben.
Wann können Sie Lebensmittel reklamieren?
Bei verdorbenen Lebensmitteln ist die Sache klar. Solche Lebensmittel sollten in der Regel sofort umgetauscht werden. Aber auch Dinge, die sich erst auf den zweiten Blick als ungenießbar erweisen, können Sie zurückgeben.
Zum Beispiel stark riechenden Fisch oder bittere, ranzige Nüsse. Auch wenn das Produkt nicht verdorben ist, aber vom Gewohnten abweicht – also anders schmeckt, riecht oder aussieht als sonst – ist das ein eindeutiger Reklamationsgrund. Wenn etwa der Wein korkt oder die Milch mehr nach Chemie als nach Kuh riecht.
Ungenießbares Getränk: Wenn die Milch mehr nach Chemie als nach Kuh riecht, ist das ein Grund zur Reklamation. (Quelle: AntonioGuillem/Getty Images)
Hygiene muss eingehalten werden
Wenn Sie Hinweise auf mangelnde Hygiene entdecken, müssen Sie das nicht hinnehmen: Motten im Müsli oder Maden im Mehl sollten beanstandet werden. Aber auch über mangelnde Hygiene im Supermarkt selbst dürfen Sie sich beklagen.
Wenn zum Beispiel hinter der Wursttheke schmutzige Messer oder Wischtücher liegen oder das Personal die Produkte mit den bloßen Händen anfasst.
Täuschung bei Gewicht oder Herkunft
Wer vom Supermarkt getäuscht wird, hat ebenfalls einen Grund zur Reklamation. Zum Beispiel, wenn das ursprüngliche Mindesthaltbarkeitsdatum überklebt wurde. Oder das Obst als "Ware aus Deutschland" deklariert ist, auf der Kiste aber steht, dass der Apfel aus Südtirol stammt. Bei einem falsch angegebenen Gewicht sind Sie ebenfalls im Recht.
Auch wenn Sie nach dem Verzehr gesundheitliche Probleme, wie beispielsweise Magenbeschwerden, bekommen, ist das ein Reklamationsgrund. In all diesen Fällen gilt: Am besten reklamieren Sie die Ware dort, wo Sie sie eingekauft haben.
Was tun, wenn es erst zu Hause auffällt?
Wenn Ihnen im Supermarkt mangelhafte Ware auffällt, sollten Sie diese noch vor Ort reklamieren. Die Verbraucherzentrale NRW weist darauf hin, dass Händler verpflichtet sind, die beanstandeten Produkte zu ersetzen. Wenn die Ware nicht ausgetauscht werden kann, sollten Sie Ihr Geld erstattet bekommen. Preisminderungen gebe es nur in Sonderfällen.
Dass die Ware nicht mehr genießbar ist, kann aber auch erst auf den zweiten Blick auffallen. Sollten Sie zu Hause verdorbene Lebensmittel entdecken, können Sie auch diese wieder zurück in den Laden bringen. Dafür ist der Kassenbon notwendig.
Sie sollten das Produkt am selben Tag oder spätestens am Folgetag zurückbringen. Dadurch kann der Händler nicht Sie für den verdorbenen Zustand verantwortlich machen. Wenn Ihnen zu Hause erst auffällt, dass offene Fertigpackungen zu wenig Inhalt enthalten, ist die Beanstandung allerdings schwierig.
Die Verbraucherzentrale Bayern verweist beim Kauf offener Lebensmittel auf die Kontrollwagen im Supermarkt. Sie sollten auch darauf achten, dass Verkäufer beim Abwiegen die "Tara"-Taste drücken. Das erkennen Sie daran, dass beim Auflegen der Verpackung ein Minuswert erscheint oder die Waage trotz Verpackung auf null steht.
Käsetheke: Die Verbraucherzentrale Bayern verweist beim Kauf offener Lebensmittel auf die Kontrollwagen im Supermarkt. (Quelle: Михаил Руденко/Getty Images)
Geht Reklamation auch ohne Kassenbon?
Ist der Kassenzettel nicht mehr auffindbar – oder Sie haben ihn erst gar nicht mitgenommen, müssen Sie auf Kulanz des Supermarktes hoffen. War eine weitere Person beim Einkaufen dabei, könnten Sie diese auch als Zeugen benennen und den Kauf bestätigen lassen.
Die Chancen auf eine Reklamation erhöhen sich, wenn klar erkennbar ist, dass das Produkt aus dem ausgewählten Supermarkt stammt. Das ist zum Beispiel bei einer Eigenmarke der Fall. Wollen Sie loses Gemüse oder Obst ohne Kassenbon zurückgeben, gestaltet sich das schon schwieriger. Sie können dann nicht nachweisen, aus welchem Laden die Produkte stammen.
Wer den Kassenzettel nicht mehr parat hat, kann sich alternativ an den Hersteller wenden. Die meisten Hersteller sind kulant und bieten Ersatz an.
Was passiert, wenn der Händler das Produkt nicht annimmt?
Die Verbraucherzentrale NRW weist darauf hin, dass sich Verbraucher auch direkt an den Hersteller wenden können. Sie können dort "aus Kulanzgründen häufig mit großzügigem Ersatz rechnen". Einen Rechtsanspruch darauf gebe es allerdings nicht.
Die zuständigen Behörden des jeweiligen Landkreises sind außerdem eine Anlaufstelle, wenn der Händler keine Kulanz zeigt. Je nach Reklamationsgrund können Sie sich an die folgenden Behörden wenden:
- Lebensmittelüberwachung
- Verbraucherschutz
- Ordnungsamt
- Veterinäramt
- Eichamt
Die zuständige Behörde könne dann eine Kontrolle vor Ort oder eine Untersuchung des Produktes anordnen. Wenn Sie eine Beschwerde einreichen, müssen Sie Ihren Namen, Adresse, Grund der Reklamation und Hinweise zum Produkt und zum Geschäft angeben. Bei einem Verstoß drohen Händlern oder Herstellern Sanktionen.
Was nach der Beschwerde passiert, erfahren Verbraucher nicht immer, so die Verbraucherzentrale NRW. Fragen Sie in diesem Fall bei den Verbraucherzentralen oder der Behörde nach.
Verdorbene Lebensmittel reklamieren: Geht das auch ohne Kassenbon? - t-online.de
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